Aktuelle Beitragsordnung
Auszug aus der Satzung
durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2005 beschlossen
Allgemeines
Der 1932 in Prittriching gegründete Verein führt den Namen
Turnverein Prittriching e.V. (TVP)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
Der Verein fördert den Sport auf allen Ebenen.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
Der Verein fördert die kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Der Vereinszweck wird erreicht durch das Abhalten von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen;
den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Gesundheit-, Freizeit- und Breitensports;
die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;
die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
die Durchführung von Veranstaltungen, Theateraufführungen, die Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen;
die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern;
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein schriftliches Gesuch zu richten.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Vorstandschaft zu.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Vorstandschaft behält sich die Annahme der Mitgliedschaft vor.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
TV Prittriching e.V.